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Aufnahme in den Vorbereitungsdienst für den Schuldienst

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Die zuständige Behörde darf Bewerber für den Vorbereitungsdienst auch nicht nur vorläufig in das Referendariat übernehmen, wenn es an dem erforderlichen Haushaltsgesetz fehlt. Die rechtswidirge Praxis, das andere Bewerber zum 1. Februar 2012 in das Referendariat aufgenommen worden sind ändert daran nichts, denn einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt es nicht.

So hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden, in dem es um die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst für den höheren Schuldienst ging. Der Antragsteller hatte sich zum Einstellungstermin 1. Februar 2012 um die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst für den höheren Schuldienst beworben. Die zuständige Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft lehnte dies mit der Begründung ab, der Antragsteller gehöre nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens nicht zu den zu diesem Einstellungstermin einzustellenden Bewerbern.

In den vergangenen Jahren hatte das Verwaltungsgericht in gleich gelagerten Fällen wiederholt abgewiesenen Bewerbern die Einstellung in den Referendardienst ermöglicht, weil es die Einstellungspraxis als rechtswidrig angesehen hatte.

Mit der vorliegenden Entscheidung hält das Gericht an dieser Linie zwar weiterhin fest. Danach begegnen der für die Einstellung zum Referendardienst maßgeblichen Vorschrift des Lehrerbildungsgesetzes rechtliche Bedenken, so dass eine Ablehnung hierauf nicht gestützt werden könne. Gleichwohl folge hieraus dann kein Anspruch auf Einstellung, wenn es an dem erforderlichen Haushaltsgesetz fehle. Dies sei gegenwärtig der Fall, weil das Land Berlin für das Jahr 2012 noch keinen Haushalt beschlossen habe. Ein Anspruch folge schließlich auch nicht aus dem Umstand, dass andere Bewerber zum 1. Februar 2012 in das Referendariat aufgenommen worden seien, weil diese Praxis rechtswidrig sei und gegen die Haushaltshoheit des Abgeordnetenhauses verstoße. Danach dürften neue Stellen nicht ohne haushaltsrechtliche Hinterlegung geschaffen und besetzt werden. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gebe es nicht.

Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 3. Februar 2012 – VG 7 L 485.11


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